RS0063112 – OGH Rechtssatz
RS0063112 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Mit der Erhaltungspflicht nach § 5 Abs 2 Satz 2 Wr KanalG ist das Recht verbunden, das Erdreich im Bereich des Hauskanals aufzugraben, um die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Gleiches gilt, wenn der Hauseigentümer Wurzeln aus dem Hauskanalstrang entfernen will, weil er auch damit seiner Pflicht, die Funktionstüchtigkeit des Hauskanals aufrechtzuerhalten, nachkommt.