RS0062840 – OGH Rechtssatz
RS0062840 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Im Gegensatz zum Speditionsgeschäft, dessen Inhalt die Güterversendung durch Frachtführer bildet, übernimmt der Frachtführer die Beförderung selbst. Während der Spediteur die Besorgung der Beförderung durch einen anderen schuldet und keine Beförderungspflicht übernimmt, schuldet der Frachtführer eben diese Beförderung (zB Helm in Großkommentar HGB V/2 Anmerkung 43 zu § 425).