JudikaturJustizRS0062694

RS0062694 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2015

Der zweite Halbsatz des § 378 HGB kommt nur zur Anwendung, wenn die gelieferte Ware mit der bestellten gar nichts gemein hat und offensichtlich für den Zweck des Käufers ohne Bedeutung ist. Die Verschiedenheit der bestellten von der gelieferten Ware muß nach ihrer Beschaffenheit so erheblich sein, daß nach vernünftiger Auffassung der Sachlage ein Kaufmann mit dieser Ware einen Versuch, den Vertrag zu erfüllen, nicht machen würde und von dem Käufer ein Behalten der Ware als Vertragserfüllung nicht erwartet werden kann.

Entscheidungen
12