RS0062578 – OGH Rechtssatz
RS0062578 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach der Entdeckung des Mangels darf der Käufer nicht noch die Ware einer Untersuchung unterziehen und deren Ergebnis abwarten, wenn er den Rechtsverlust nach § 377 Abs 3 HGB vermeiden will. Wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet, ist seine erst dann erstattete Rüge verspätet.