JudikaturJustizRS0062545

RS0062545 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2020

Die Anwendung des § 369 HGB setzt fällige Forderungen eines Kaufmannes gegen einen anderen aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften voraus; Minderkaufmannseigenschaft ist ausreichend.

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