RS0062540 – OGH Rechtssatz
RS0062540 – OGH Rechtssatz
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Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht besteht außer für fällige Geldforderungen auch für Forderungen, die in solche übergehen können, zB bei Verzug, und auch für vermögensrechtliche Schuldforderungen. Demnach berechtigt bereits zustehende Ansprüche auf Vertragserfüllung grundsätzlich ebenfalls zur Inanspruchnahme des Zurückbehaltungsrechtes.