JudikaturJustizRS0062464

RS0062464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2014

Die Redlichkeit des Erwerbers ist im Zweifel zu vermuten. Dass der Erwerber nicht im guten Glauben gehandelt hat, müsste der die Herausgabe der Sache begehrende Kläger beweisen.

Entscheidungen
9