RS0062344 – OGH Rechtssatz
RS0062344 – OGH Rechtssatz
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Eine gesetzliche Bestimmung, derzufolge Kaufleute für jede im Rahmen ihres Gewerbebetriebes erbrachte Tätigkeit ohne Rücksicht auf getroffene Vereinbarungen ein Entgelt verlangen können, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Wird daher für eine bestimmte Leistung Unentgeltlichkeit vereinbar, besteht für diese Leistung kein Entgeltanspruch.