JudikaturJustizRS0062341

RS0062341 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 2010

§ 377 HGB enthält nachgiebiges Recht. Ist demnach eine Verspätung der Mängelrüge nicht von Amts wegen zu berücksichtigen so muss das gleiche auch für die gänzliche Unterlassung gelten, weil die materielle Rechtslage in jedem Fall zu prüfen ist, wenn der Kläger sich nicht auf eine Genehmigung seiner Leistung berufen kann, egal ob diese in der gänzlichen Unterlassung oder in einer verspäteten Erhebung der Mängelrüge liegt.

Entscheidungen
7