RS0062325 – OGH Rechtssatz
RS0062325 – OGH Rechtssatz
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Durch die Umwandlung des Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit wird dem Kreditnehmer das Recht zur Wiederausnützung des Kreditrahmens entzogen und die Abstattung des festgestellten Saldos durch die Festlegung von Zahlungsfristen und Rückzahlungsraten geordnet, wogegen die Beendigung der Geschäftsverbindung ohne diese Umwandlungsabrede die sofortige Fälligkeit des sich bei der nun vorzunehmenden Verrechnung ergebenden Saldos zur Folge hätte.