JudikaturJustizRS0062325

RS0062325 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2006

Durch die Umwandlung des Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit wird dem Kreditnehmer das Recht zur Wiederausnützung des Kreditrahmens entzogen und die Abstattung des festgestellten Saldos durch die Festlegung von Zahlungsfristen und Rückzahlungsraten geordnet, wogegen die Beendigung der Geschäftsverbindung ohne diese Umwandlungsabrede die sofortige Fälligkeit des sich bei der nun vorzunehmenden Verrechnung ergebenden Saldos zur Folge hätte.

Entscheidungen
3