JudikaturJustizRS0062302

RS0062302 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 1996

Gewisse Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen sind schon nach der - der Vorschrift des § 354 HGB vorgehenden - Verkehrssitte oder Handelssitte nicht zu vergüten; dazu gehören die Handlungen zur Vorbereitung eines Geschäftes. Das gilt aber nur dann, wenn das solcherart vorbereitete Geschäft in der Folge entweder abgeschlossen wird oder überhaupt nicht zustande kommt. Nützt jedoch der andere Teil diese Vorbereitungshandlungen - mag er auch grundsätzlich dazu befugt sein, selbst grundlos vom Vertragsbeschluß überhaupt abzustehen - dazu aus, um das beabsichtigte Geschäft nicht mit dem Partner der Vorverhandlungen, sondern auf der Grundlage von dessen vorvertraglichen Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen - und nur dadurch überhaupt erst in diese Wahlmöglichkeit versetzt - mit einem Dritten abzuschließen, dann kann die auf Verkehrssitte und Handelsbrauch beruhende Ausnahme von der Entgeltlichkeitsvermutung des § 354 Abs 1 HGB nicht mehr Platz greifen; das muß auch dem solcherart handelnden Partner der Vorverhandlungen schon nach den Grundsätzen von Treu und Glauben klar und einsichtig sein.