JudikaturJustizRS0062259

RS0062259 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. September 2010

Wegen der dem ausscheidenden Gesellschafter eingeräumten Möglichkeit, bei der Erstellung der Abschichtungsbilanz mitzuarbeiten und damit auch auf den Zeitpunkt ihres Vorliegens aktiven Einfluß zu nehmen, erscheint es gerechtfertigt, die Fälligkeit seiner Forderung auch erst mit dieser Feststellung der Bilanz anzunehmen, von der an das Guthaben dann auch ohne Mahnung gemäß § 352, 353 HGB mit fünf Prozent zu verzinsen ist.