JudikaturJustizRS0062225

RS0062225 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2018

Die Übernahme des Geschäftes durch einen Gesellschafter als eine andere Art der Auseinandersetzung bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Ein Mehrheitsbeschluß genügt in der Regel auch dann nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, daß die Auflösung der Gesellschaft mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden kann.

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