JudikaturJustizRS0062217

RS0062217 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2018

Die Übernahme des Unternehmens (mit Aktiven und Passiven) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) durch einen Gesellschafter kann auch noch nach erfolgter Auflösung (also nach einem Auflösungsbeschluß) vereinbart werden und dadurch die bereits in Gang gekommene Liquidation gegenstandslos machen. Auch für die GmbH Co KG besteht diese Auflösungsmöglichkeit. Dabei handelt es sich aber nicht um eine (echte) Verschmelzung, welche eine Vereinbarung von mehreren Gesellschaftern mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt und damit für die Übernahme des Vermögens einer GmbH Co KG als Personengesellschaft durch die GmbH als ihren Komplementär nicht in Frage kommt.

Entscheidungen
2