Spruch Die passive Einzelvertretungsmacht bezieht sich auch auf die Empfangnahme von Kündigungen, hingegen nicht auf die Erhebung von Einwendungen gegen Aufkündigungen, die sich als gerichtliche Rechtshandlung im Sinne des § 126 HGB. darstellen. Ein nur kollektivvertretungsbefugter Gesellschafter ist nich…
Text Die klagende Partei hat der offenen Handelsgesellschaft N-garage B. Co. das Bestandverhältnis über die von dieser im Hause Wien, II., N.straße 36 gemieteten Garageräumlichkeiten und Betriebsanlagen aufgekundigt und als Kündigungsgrund einen Zinsrückstand sowie von der beklagten Partei ohne Bewillig…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gemäß § 125 Abs. 2 dritter Satz HGB. hat jeder Gesamtvertreter kraft Gesetzes passive Einzelvertretungsmacht. Daß sich die passive Einzelvertretungsmacht auch auf die Empfangnahme von Kündigungen bezieht, ist unbestritten. Die Erhebung von Einwendungen gegen eine Kündigung vor G…