JudikaturJustizRS0062208

RS0062208 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2018

Wird der einzige vorhandene Liquidator selbst von der Prozeßführung insoferne betroffen, als ihm eine Pflichtverletzung anläßlich des Abschlusses und der Durchführung des zur Übertragung des Unternehmens als Ganzes führenden Liquidationsgeschäftes vorgeworfen wird, dann erweist sich die Bestellung eines neuen Liquidators ob mit oder ohne Abberufung des bisherigen Liquidators, allenfalls auch nach freiwilliger Amtsniederlassung durch diesen durch einstimmigen Beschluß aller Liquidationsbeteiligten oder auf Antrag eines von ihnen durch das Registergericht als nötig.