JudikaturJustizRS0062191

RS0062191 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2019

Macht die Gesellschaft selbst einen Leistungsanspruch geltend, so kann Vollbeendigung von vornherein nicht eintreten, umfaßt doch dann das Gesellschaftsvermögen wenigstens noch den behaupteten Anspruch und ist somit noch nicht vollständig abgewickelt.

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