RS0062137 – OGH Rechtssatz
RS0062137 – OGH Rechtssatz
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Nur ausnahmsweise wird auch dem einzelnen Gesellschafter die Befugnis eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche der OHG oder Kommanditgesellschaft handelt, die aus dem Gesellschaftsverhältnis (sogenannte Sozialansprüche) oder aber aus irgendeinem anderen Rechtsverhältnis (sogenanntes Drittverhältnis) herrühren. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittverhältnissen, zB aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Darlehensverträgen oder Werkverträgen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung der Gesellschaft, und steht nur dieser zu.