RS0062062 – OGH Rechtssatz
RS0062062 – OGH Rechtssatz
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Bei einer OHG, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann das ordentliche Kündigungsrecht auf bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Die Zeitdauer für einen solchen Ausschluß muß nicht kalendermäßig festgelegt werden, sie kann sich auch nach den Besonderheiten der einzelnen Gesellschaft aus dem Gesellschaftszweck ergeben. Bei einer in Abwicklung befindlichen OHG kann ein Gesellschafter einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend machen, wenn es sich bei diesem Anspruch um den letzten Vermögenswert der Gesellschaft handelt und der Vermögenswert nach dem Auseinandersetzungsverfahren diesem Gesellschafter allein zukommt.
BGH vom 17.06.1953, II ZR 205/52; Veröff: NJW 1953,1217