RS0062057 – OGH Rechtssatz
RS0062057 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Widerrechtliche Geldentnahmen und die Verleitung von Angestellten zu falschen Buchungen bilden einen Ausschließungsgrund. Zur Frage der Verschweigung von Ausschließungsgründen. Auf früher bestandene Ausschließungsgründe kann zurückgegriffen werden, wenn ein neuer Ausschließungsgrund gesetzt worden ist.