JudikaturJustizRS0062055

RS0062055 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1999

Die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage ist im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft zwingendes Recht; der Kommanditist kann sich nicht darauf berufen, daß Leistungen an die Gesellschaft noch nicht fällig seien.

Entscheidungen
6