JudikaturJustizRS0062054

RS0062054 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Das Übernahmsrecht des Gesellschafters kann über die in § 142 HGB normierten Fälle hinaus auch auf sonstige Fälle der Auflösung einer zweigliederigen OHG im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (insbesondere bei Tod eines Gesellschafters).

Entscheidungen
5