Spruch Wird über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft während eines von einem Gesellschaftsgläubiger gegen einen Kommanditisten eingeleiteten Verfahrens, in dem die persönliche Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe seiner Einlage in Anspruch genommen wird (§ 171 Abs. 1 HGB), der Konkurs eröffnet, kan…
Text Mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Montafon vom 14. 5. 1980, C 70/80-2, wurde die H-Betriebsgesellschaft mbH Co. KG rechtskräftig schuldig erkannt, Sepp T für Erdarbeiten den Betrag von 17 700 S samt 9.5% Zinsen zuzüglich 18% Umsatzsteuer aus dem Zinsenbetrag seit 1. 7. 1979 und die mit 226…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Nach § 171 Abs 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Wurde die Einlage an den Kommanditisten zurückgezahlt, gilt sie den Gläubigern gegenüber als ni…