JudikaturJustizRS0062036

RS0062036 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2003

Der Gesellschafter haftet nicht für solche Verbindlichkeiten, die erst nach seinem Ausscheiden entstehen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Nach seinem Ausscheiden entstandene Tatsachen wirken gegen ihn nur, wenn sie in seiner Person eintreten.

Entscheidungen
4