Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Abweisung des Hauptbegehrens auf Feststellung der Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 2.9.1996 wird bestätigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß dem Eventualbegehren stattgegeben wird. Die in der Generalve…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist mit einer Stammeinlage von S 6.250,--, die zur Hälfte einbezahlt ist, Gesellschafter der beklagten Partei. Mitgesellschafter sind die S*****gesmbH mit einem zur Hälfte einbezahlten Geschäftsanteil von S 812.500,-- und der Vater des Klägers, KR Ing.Hans H*****, m…
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß ein allfälliger Formfehler bei der Einberufung der Generalversammlung am 2.9.1996 vom Kläger nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Ein hiezu bevollmächtigte Vertreterin hat n…