JudikaturJustizRS0061968

RS0061968 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2003

Die Auflösung der OHG ist nicht notwendig gleichbedeutend mit ihrer Vollbeendigung. Es ist grundsätzlich die Ausschließung eines Gesellschafters auch noch nach der Auflösung der Gesellschaft bis zu ihrer Vollbeendigung möglich.

Entscheidungen
7