JudikaturJustizRS0061926

RS0061926 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2003

Der Ausschluß eines Gesellschafters kann immer nur die ultima ratio sein. Dementsprechend streng sind die Anforderungen, die an die Verwirklichung eines Ausschließungsgrundes zu stellen sind. Ob er vorliegt, ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu entscheiden, wobei nicht zuletzt auch die Verdienste des auszuschließenden Gesellschafters für das Gemeinschaftsunternehmen sowie die von ihm zu gewärtigenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen des Ausschlusses zu berücksichtigen sind. Selbst das Verhalten der anderen Gesellschafter ist zu prüfen.