JudikaturJustizRS0061913

RS0061913 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 1993

Wegen seinen einschneidenden Wirkungen kommt der Ausschluß nach § 140 HGB stets nur als letztes Mittel in Betracht, wenn nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen, um die der Gesellschaft aus der Person eines Gesellschafters drohenden Gefahren zu beseitigen.

Entscheidungen
2