RS0061888 – OGH Rechtssatz
RS0061888 – OGH Rechtssatz
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Stellt nach den zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen ein Guthaben eines Gesellschafters auf dem Kapitalkonto II eine gewöhnliche Geldforderung gegen die Gesellschaft dar, so hat er entgegen der Bestimmung des § 122 HGB zumindest grundsätzlich das Recht, jederzeit die Auszahlung dieses Guthabens zu verlangen; im Konkurs der Gesellschaft kann er seine Forderung als Konkursforderung geltend machen.