JudikaturJustizRS0061888

RS0061888 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. September 2010

Stellt nach den zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen ein Guthaben eines Gesellschafters auf dem Kapitalkonto II eine gewöhnliche Geldforderung gegen die Gesellschaft dar, so hat er entgegen der Bestimmung des § 122 HGB zumindest grundsätzlich das Recht, jederzeit die Auszahlung dieses Guthabens zu verlangen; im Konkurs der Gesellschaft kann er seine Forderung als Konkursforderung geltend machen.

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