RS0061873 – OGH Rechtssatz
RS0061873 – OGH Rechtssatz
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Beschließen Gesellschafter die Fortsetzung einer aufgelösten im Handelsregister bereits gelöschten Handelsgesellschaft, so kann in einem solchen Fall der organisationsrechtliche Zustand vor der Auflösung nur ex nunc, also nicht rückwirkend, wiederhergestellt werden.