JudikaturJustizRS0061855

RS0061855 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2023

Ist die Fortsetzung mit dem Erben im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, wird zunächst der ruhende Nachlass Gesellschafter. Mit der Einantwortung wird der nach dem Gesellschaftsvertrag zugelassene Erbe Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten des Erblassers.

Entscheidungen
3