JudikaturJustizRS0061850

RS0061850 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2020

Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages (hier bezüglich der Geschäftsführung) bedarf nach den §§ 119 Abs 1 und 161 Abs 2 HGB mangels einer gegenteiligen Bestimmung im Vertrag der Beschlussfassung aller Gesellschafter, also der Zustimmung auch der Kommanditisten (zumal eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zur Geschäftsführung im Sinne des § 164 HGB zählt). Das gilt nicht nur für eine Bestellung des Kommanditisten zum zusätzlichen Geschäftsführer, sondern auch für den Fall seiner Bevollmächtigung durch einen bisherigen Geschäftsführer mit der Vertretung in dessen Geschäftsführung.

Entscheidungen
7