JudikaturJustizRS0061842

RS0061842 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 1998

§ 133 Abs 1 RDG ist mit Art 6 Abs 1 MRK vereinbar. Davon abgesehen hat Österreich die MRK mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß die im Art 90 B-VG festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden; es gilt daher Art 90 Abs 2 B-VG.

Entscheidungen
3