RS0061839 – OGH Rechtssatz
RS0061839 – OGH Rechtssatz
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Die Kündigung der Gesellschaft führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn sie allen übrigen Gesellschaftern gegenüber erklärt wird und ihnen vor Ablauf der Frist zugekommen ist. Die Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung kann nicht im Klagewege erwirkt werden.