JudikaturJustizRS0061796

RS0061796 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 1988

Die Eintragung einer OHG in das Handelsregister hat, wenn es sich nicht um eine nach den §§ 2, 3 HGB eingetragene Gesellschaft handelt, nur deklarative Bedeutung und muß unverzüglich nach dem Beginn des Geschäftsbetriebes erfolgen. Die Eintragungen über den Beginn der Gesellschaft haben ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob es dann zu Streitigkeiten unter den Gesellschaftern kommt. Eine Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis (§ 117 HGB) und auf Entziehung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis (§ 127 HGB), deren Gründe erst während des Bestehens der Gesellschaft entstehen können, kann und darf daher niemals die Durchführung der am Beginn der Gesellschaft erforderlichen Handelsregistereintragungen verzögern. Was zur Eintragung anzumelden ist, ergibt sich aus § 106 und aus § 125 Abs 4 HGB. Nicht anzumelden und einzutragen ist die Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters, da diese die gesetzliche Regel ist (§ 125 Abs 1 HGB). Im Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen sind nach allgemeinen Grundsätzen des Registerrechtes unstatthaft. Einzutragen ist hingegen eine Abweichung von der Regel des § 125 Abs 1 HGB.