JudikaturJustizRS0061781

RS0061781 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1996

Die Zeitpunkte des Erwerbs des Unternehmens und der Firmenfortführung müssen nicht genau übereinstimmen; es genügt, wenn sich die einzelnen Vorgänge einigermaßen in einer für den Verkehr als gleichzeitig zu wertenden Weise vollziehen.

Entscheidungen
2