JudikaturJustizRS0061779

RS0061779 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2017

Die Einigung auf eine Abschichtungsbilanz im Sinne einer Feststellung mit Anerkennungswirkung ist kein Erfordernis für die Geltendmachung eines (in einem bestimmten Ausmaß nicht mehr strittigen) Auseinandersetzungsguthabens durch den ausgeschiedenen Gesellschafter.

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