JudikaturJustizRS0061746

RS0061746 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2020

Der ausscheidende Gesellschafter und damit auch der ausscheidende Kommanditist (§ 161 Abs 2 HGB) hat einen Abfindungsanspruch; ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Dazu ist eine Abschichtungsbilanz zu erstellen.

Entscheidungen
5