JudikaturJustizRS0061729

RS0061729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2020

Mangels ausdrücklicher Vereinbarung trifft einen ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr die Verpflichtung des § 112 HGB (Konkurrenzverbot). Er kann daher auch nicht zu den in § 113 HGB vorgesehenen Leistungen herangezogen werden.

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3