RS0061694 – OGH Rechtssatz
RS0061694 – OGH Rechtssatz
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Das Wettbewerbsverbot besteht grundsätzlich nur bis zur Auflösung der Gesellschaft, und im allgemeinen sind selbst Vorbereitungshandlungen für eine konkurrierende Erwerbstätigkeit sogar schon unmittelbar vor Auflösung der Gesellschaft zulässig. Im Liquidationsstadium besteht das Konkurrenzverbot nur ausnahmsweise fort, wenn sonst das Liquidationsergebnis gefährdet wäre, insbesondere die Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft als ganzes in Frage kommen könnte.