JudikaturJustizRS0061692

RS0061692 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 1988

Wird nach außen hin bloß der Anschein des Vorliegens der Voraussetzungen des § 123 Abs 1 und 2 HGB erweckt, so könne die Verantwortlichen Gutgläubigen gegenüber, die im Vertrauen auf den Scheintatbestand etwas getan oder unterlassen haben, nicht einwenden, es bestehe keine Gesellschaft.

Entscheidungen
2