RS0061692 – OGH Rechtssatz
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Wird nach außen hin bloß der Anschein des Vorliegens der Voraussetzungen des § 123 Abs 1 und 2 HGB erweckt, so könne die Verantwortlichen Gutgläubigen gegenüber, die im Vertrauen auf den Scheintatbestand etwas getan oder unterlassen haben, nicht einwenden, es bestehe keine Gesellschaft.