Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit S 26.762,40 (darin S 7.200,-- Barauslagen und S 1.778,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin forderte von der Beklagten die Bezahlung von S 1,987.369,64 s.A. und brachte vor, daß die von der Firma T*** Kontinentale Eisenhandelsgesellschaft in Wien übernommene Garantieverpflichtung durch die Verschmelzung mit der Firma T*** in A*** Handelsgesellschaft als a…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge tritt die Beklagte zunächst der Auffassung des Berufungsgerichtes bei, daß der Haftungsübergang auf die Beklagte weder aus dem…