JudikaturJustizRS0061653

RS0061653 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2005

Der Gesellschaftsgläubiger darf auch im Gesellschafterkonkurse seine ganze Forderung anmelden und festgestellt verlangen. Die Feststellung des Ausfalles im Gesellschaftskonkurs und die endgültige Feststellung des zu leistenden Betrages ist eine Frage der Verteilung und nicht im Prüfungsprozeß durchzuführen.

Entscheidungen
7