Spruch Beschlüsse einer Personengesellschaft, die gegen das Gesetz oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen, sind grundsätzlich nichtig; die Nichtigkeit ist nicht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO geltend zu machen Die mit der Mitglieds…
Text Die Kläger und die Beklagten sind Kommanditisten der Firma F R Ges. m. b. H. Co. KG, deren Komplementär die Firma F R Ges. m. b. H. ist. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in Linz. Punkt VIII des Vertrages, mit dem die Kommanditgesellschaft errichtet wurde, enthält folgende Bestimmung: "Die K…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Vorausgeschickt sei, daß sich die Wirkungen der Revision - gleiches gilt für alle übrigen Prozeßhandlungen - auch auf die säumig gebliebene Zweit- und Viertbeklagte erstrecken, daß die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältni…