RS0061594 – OGH Rechtssatz
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Wegen der Pflicht zur persönlichen Wahrnehmung der Gesellschaftsaufgaben und wegen der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses sind daher zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung im Zweifel nur die Gesellschafter und die gesetzlichen oder nach dem Vertrag zuzulassende Vertreter, nicht aber Beistände neben Gesellschaftern, bloße "Beobachter" für abwesende Gesellschafter, Angestellte oder Berater der Gesellschafter berechtigt.