JudikaturJustizRS0061516

RS0061516 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 1988

Mangels Eintragung der Übertragung der Kommanditbeteiligung im Handelsregister haftet gemäß § 15 Abs 1 HGB bis zum Vollzug der erforderlichen Handelsregistereintragung der übertragende Kommanditist in der vollen Höhe der für ihn eingetragenen Haftsumme den Gesellschaftsgläubigern auch für die nach dem Zeitpunkt der internen Übertragung der Kommanditbeteiligung begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten, soferne er nicht durch die Volleistung seiner Einlage ohnedies von jeder weiteren Haftung ausgeschlossen war (§ 171 Abs 1 HGB). Er müßte den Gläubigern haften, wenn nach der Übertragung die Kommanditeinlage an den neuen Gesellschafter zurückbezahlt oder durch Abhebung von Gewinn zu Unrecht geschmälert wird.

Entscheidungen
4