JudikaturJustizRS0061409

RS0061409 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2002

Die gesamthänderische Bindung des Vermögens der Personalgesellschaft besteht grundsätzlich auch im Liquidationsstadium fort. Auch in diesem ist daher das Vermögen der Gesellschaft der Verfügung des einzelnen Gesellschafters entzogen. Über das Vermögen der Gesellschaft verfügen nunmehr sämtliche Gesellschafter - auch die Kommanditisten - als geborene Liquidatoren, die grundsätzlich nur gemeinschaftlich handeln können. Ist jedoch auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht ein Liquidator bestellt worden, stehen die Liquidationsbefugnisse diesem zu.

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