JudikaturJustizRS0061236

RS0061236 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1993

Anders als Bauunternehmer, die sich verpflichten, ein Bauwerk, somit eine unbewegliche Sache, herzustellen, liefern Bauhandwerker wie Bautischler bewegliche Sachen, somit Waren, die allenfalls zum Einbau in eine unbewegliche Sache bestimmt sein mögen.

Entscheidungen
4