JudikaturJustizRS0061233

RS0061233 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1993

Bauhandwerker fallen in der Regel nicht unter § 1 Abs 2 Z1 HGB, weil sie die angeschafften Waren nicht als solche veräußern, sondern als Mittel zur Herstellung ihres Werkes beim Bau verwenden. Nur wenn sie mit Baumaterialien auch Handel treiben, liegt ein gemischter Betrieb vor; unter dieser Voraussetzung können sie Kaufleute im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 HGB sein.

Entscheidungen
7