JudikaturJustizRS0060790

RS0060790 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 1987

Wenn auch die bloße Ankündigung des unbefugten Verlassens der Arbeit für sich allein noch nicht ohne weiteres tatbestandsmäßig ist, reicht sie für die Tatbestandsmäßigkeit dann hin, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen des Falles keinen Zweifel daran läßt, daß er die Arbeitszeit nicht einhalten wird, sodaß der Arbeitgeber verhalten ist, entsprechende Disposition zu treffen. Der Arbeitgeber muß in solchen eindeutigen Fällen nicht mit der Entlassung so lange zuwarten, bis der Arbeitnehmer seine Ankündigung wahrmacht.

Entscheidungen
2